Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kundisch GmbH & CO. KG

I. Geltungsbereich

  1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der entgegenstehenden oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen bzw. diese bezahlen.
     
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
     
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

II. Angebot / Angebotsunterlagen

  1. Der Lieferant ist an sein Angebot mindestens vier Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Innerhalb dieser Frist können wir das Angebot durch einseitige Erklärung annehmen. Im Falle der Bestellung durch uns, ist der Lieferant verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von einer Woche anzunehmen. Danach sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
     
  2. Lieferabrufe innerhalb eines Rahmenvertrages werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Werktagen seit Zugang widerspricht.
     
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich im Rahmen unseres Auftrages zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Preise Nettopreise ohne Mehrwertsteuer einschließlich Verpackung, Lieferung CPT (Incoterms 2020). Die Verwendung von Mehrwegverpackungen bedarf besonderer Vereinbarung.
     
  2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer, Projektnummer bzw. Teilenummer angeben.
     
  3. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, wird der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungsdatum, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt bezahlt.
     
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
     
  5. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Niederlassung.
     
  6. Die Transportgefahr für die eingekaufte Ware trägt bis zur Ablieferung am vereinbarten Bestimmungsort der Lieferant.

 

IV. Lieferzeit

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
     
  2. Wir sind berechtigt, für jeden Fall des vom Lieferanten verschuldeten Verzuges mit einer Lieferung als Vertragsstrafe 0,3 % je Werktag der Auftragssumme der verspäteten Lieferung zu fordern, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieser Auftragssumme.
     
  3. Die Geltendmachung eines uns weiter entstandenen Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Vertragsstrafe wird als Mindestentschädigung auf den weiteren Schadensersatzanspruch angerechnet.
     
  4. Der Vorbehalt zur Geltendmachung der Vertragsstrafe kann auch noch bei Annahme der Lieferung erklärt werden.
     
  5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verzug.
     
  6. Wir sind nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht unter, sobald wir schriftlich Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den Rücktritt erklären.
     
  7. Handelt es sich bei dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag um einen Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) über eine nicht vertretbare Sache, so sind wir jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Im Fall der Kündigung hat der Lieferant nur Anspruch auf Vergütung der von ihm bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen, einschließlich des auf diese Leistungen entfallenden kalkulatorischen Gewinns. § 648 S. 2 BGB findet insoweit keine Anwendung.

 

V. Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Normen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren frei von Mängeln sind und die vereinbarten Eigenschaften aufweisen und für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sind.
     
  2. Wir sind verpflichtet, die Ware nach ihrem Eingang bei uns auf offen erkennbare Mängel und Transportschäden sowie Identitäts- und Mengenabweichungen zu prüfen soweit und sobald dies im ordentlichen Geschäftsgang üblich ist. Mängelrügen gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung eines Mangels abgesandt wurden. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn Mitteilungen in gleicher Weise innerhalb von zehn 14 Tagen nach Entdeckung an den Lieferanten abgesandt werden.
     
  3. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und auf eigene Kosten nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung der Ware zu beseitigen.
     
  4. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung bzw. nach zweimaligem gescheitertem Nachbesserungsversuch, stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.
     
  5. Der Lieferant hat alle die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Ein- und Ausbaukosten und Kosten zur Feststellung der Schadensursache, zu tragen.
     
  6. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.
     
  7. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.

 

VI. Teillieferungen

  1. Teillieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung durch uns zulässig.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Dem Lieferanten steht das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu. Andere Formen des Eigentumsvorbehalts werden von uns nicht anerkannt.
     
  2. Sofern wir Teile oder Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, Rohstoffe) und Unterlagen (Muster, Daten) dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.

 

VIII. Produkthaftung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.
     
  2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
     
  3. Der Lieferant wird sich gegen Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice und/oder seine Versicherungsbestätigung zur Einsicht vorlegen.
     
  4. Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind, es sei denn, dies ist einzelvertraglich abweichend geregelt.
     
  5. Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten. Der Lieferant wird uns über seine Kennzeichnungssysteme oder seine sonstigen Maßnahmen so unterrichten, dass wir im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen können.

 

IX. Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferungen/Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und Nutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
     
  2. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern hin frei und trägt auch alle Kosten und Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
     
  3. Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte gegenüber uns geltend und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird der Lieferant im Falle der berechtigten Inanspruchnahme, nach seiner Wahl unverzüglich entweder die jeweiligen vertraglichen Leistungen in Abstimmung mit uns so abändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen oder die Befugnis erwirken, dass sie uneingeschränkt oder ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden können.

 

X. Unternehmerische Verantwortung

  1. Wir bekennen uns zum Code of Conduct der Phoenix Mecano-Gruppe, der unter www.phoenix-mecano.com/de/downloads abrufbar ist. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung, bei der Herstellung von Produkten bzw. der Erbringung von Dienstleistungen bzw. sonstigen Beschaffung von Waren rechtlich und ethisch im Sinne unseres Verhaltenskodex zu handeln. Auf unsere Aufforderung hin wird der Lieferant unseren Verhaltenskodex für Lieferanten für verbindlich erklären.

 

XI. Exportkontrollvorschriften

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle auf das gemeinsame Geschäft anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, Zollgesetze und -vorschriften, einschließlich der anwendbaren Handelsbeschränkungen, Embargos und andere Restriktionen für den Import und Export von Waren, Dienstleistungen und Informationen („Exportkontrollvorschriften“) einzuhalten.
     
  2. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant sicherzustellen, dass er selbst, seine wirtschaftlich Berechtigten, alle ihre Vertreter und andere von ihnen eingesetzten Subunternehmer nicht auf einer der geltenden Sanktionslisten als sanktioniertes Unternehmen und/oder Person aufgeführt sind.
     
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den Unterlagen zu gewähren, wir zur Überprüfung der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften benötigen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Auskünfte zu Unterlieferanten, soweit dem auskunftspflichtigen Unternehmen diese Informationen zur Verfügung stehen oder es zur Beschaffung in der Lage ist.
     
  4. Ein Verstoß gegen die Exportkontrollvorschriften wird als Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrachtet und gibt uns das Recht, adäquate Maßnahmen, wie z.B. die Durchführung eines Audits bis hin zur Auflösung der Geschäftsbeziehung, zu ergreifen.
     
  5. Der Lieferantwird seine Unterlieferanten ebenfalls auf die Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen der Exportkontrollvorschriften verpflichten und deren Einhaltung mit angemessenen Mitteln kontrollieren.

 

XII. Datenschutz

  1. Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeiten wir auch personenbezogene Daten unserer Lieferanten und deren Mitarbeiter (z.B. Kontaktdaten, sonstige personenbezogene Daten zur Vertragsdurchführung). Diese Daten werden der juristischen Person des Lieferanten zugerechnet und nur durch uns oder Unternehmen der Phoenix Mecano Gruppe verarbeitet. Alle unsere Mitarbeiter werden schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet und über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehrt.
  2. Erhält der Lieferant bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen erheben, verarbeiten und/oder nutzen (Zweckbestimmung), seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren.

 

XIII. Teilunwirksamkeit

  1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
     
  2. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt der Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Rechtsnormen, die auf andere Rechtordnungen verweisen. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
     
  2. Über alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit, Aufhebung oder Beendigung des Vertrages betreffen, entscheiden unter Anwendung des deutschen Rechts die ordentlichen Gerichte am Sitz unseres Unternehmens. Wir können den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtstand verklagen.

 

Stand 06/2023