Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kundisch GmbH & CO. KG
I. Geltungsbereich
- Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen mit Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend „Auftragnehmer“) der KUNDISCH.
- Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, es sei denn, KUNDISCH hätte ihrer Geltung ausdrücklich und mindestens in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn KUNDISCH in Kenntnis abweichender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.
- Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Individualvereinbarungen, Rahmenverträge oder Qualitätssicherungsvereinbarungen gehen diesen AEB vor.
- Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
II. Bestellung; Vertragsschluss; Änderungen
- Bestellungen, Annahmen sowie Vertragsänderungen bedürfen mindestens der Textform.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang in Textform zu bestätigen. Erfolgt keine fristgerechte Bestätigung, ist KUNDISCH berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
- KUNDISCH ist berechtigt, im zumutbaren Umfang Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Spezifikation, Lieferzeitpunkt, Lieferort oder Verpackung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat KUNDISCH die daraus resultierende Mehrkosten oder Terminverschiebungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für die geschuldete Lieferung oder Leistung, sofern nicht ausdrücklich eine als solche bezeichnete Einzelanfertigung vereinbart wurde.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf vertragsgemäße Leistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers gefährdet wird, sind wir berechtigt, Sicherheit zu verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).
III. Lieferzeit; Verzug; Vertragsstrafe
- Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich.
- Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang am vereinbarten Bestimmungsort gemäß Incoterms® 2020 an; bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage auf die Abnahme.
- Der Auftragnehmer wird KUNDISCH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder drohen, die die Einhaltung der Lieferzeit gefährden.
- Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist KUNDISCH berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Gesamtvertragssumme, insgesamt jedoch höchstens 5 %, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet.
IV. Gefahrübergang; Versand; Eigentumsübergang
- Bei Lieferungen mit Montage geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort auf KUNDISCH über.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt:
- DDP (benannter Bestimmungsort) Incoterms® 2020, wenn sich Sitz des Auftragnehmers und Bestimmungsort im selben Staat oder innerhalb der Europäischen Union befinden;
- andernfalls DAP (benannter Bestimmungsort) Incoterms® 2020.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen.
- Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Übergabe bzw. Abnahme auf KUNDISCH über. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.
V. Preise; Zahlungsbedingungen; Sicherheiten
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und umfasst sämtliche Nebenleistungen, insbesondere Verpackung, Transport, Dokumentation, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben.
- Rechnungen sind getrennt von der Ware unter Angabe der vollständigen Bestellkennzeichen von KUNDISCH zu übermitteln.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach vollständiger Lieferung und Zugang einer prüffähigen Rechnung.
- Bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ist KUNDISCH berechtigt, Zahlungen in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zurückzuhalten.
- Bei Anzahlungen über 25.000 EUR ist KUNDISCH berechtigt, eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern einer europäischen Großbank zu verlangen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen KUNDISCH im gesetzlichen Umfang zu.
VI. Wareneingangsprüfung; Mängelhaftung; Aufwandspauschale
- Die Wareneingangsuntersuchung von KUNDISCH beschränkt sich auf offensichtliche Mängel, Mengenabweichungen und erkennbare Transportschäden. Die Rügefrist beträgt zwei Wochen ab Entdeckung.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen KUNDISCH uneingeschränkt zu. KUNDISCH ist berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 30 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Für neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Frist erneut.
- Bei Serienfehlern trägt der Auftragnehmer sämtliche Prüf-, Sortier-, Austausch-, Ein- und Ausbau- sowie Folgekosten.
- Für jede Anlieferung fehlerhafter, unvollständiger oder sonst nicht vertragsgemäßer Liefergegenstände ist KUNDISCH berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 EUR netto je beanstandeter Lieferung zu verlangen. Die Pauschale dient dem Ausgleich des typischerweise entstehenden Prüf-, Dokumentations- und Administrationsaufwandes. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
VII. Besondere Beschaffenheitsanforderungen bei Gehäuseteilen und mechanisch bearbeiteten Bauteilen
- Soweit Gegenstand der Bestellung Gehäuse, Gehäuseteile, Metall- oder Kunststoffgehäuse, mechanisch bearbeitete Bauteile oder oberflächenbehandelte Komponenten sind, sind sämtliche Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen, Toleranzvorgaben, Material- und Oberflächenanforderungen verbindlicher Vertragsbestandteil.
- Als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB gelten insbesondere:
- Maß- und Formtoleranzen gemäß Zeichnung,
- Einhaltung definierter Passungen,
- Oberflächenqualität (z. B. Lackierung, Pulverbeschichtung, Eloxierung),
- Einhaltung vereinbarter Schutzarten (z. B. IP-Klassifizierung),
- Einhaltung von EMV-/Schirmungsanforderungen,
- Korrosionsschutzanforderungen,
- Werkstoff- und Materialvorgaben.
- Auch optische Abweichungen oder geringfügige Maßabweichungen stellen einen Sachmangel dar, sofern sie von der vereinbarten Spezifikation abweichen.
- Soweit Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen vereinbart sind, sind einschlägige DIN- und ISO-Normen einzuhalten, insbesondere DIN EN ISO 12944, DIN EN ISO 2409 sowie DIN EN ISO 4287, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Vor Aufnahme der Serienfertigung ist auf Verlangen eine Erstbemusterung einschließlich Prüfbericht vorzulegen. Serienfertigung darf erst nach schriftlicher Freigabe erfolgen.
- Änderungen an Material, Fertigungsprozess, Werkzeug, Produktionsstandort oder Unterlieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KUNDISCH.
VIII. Werkzeuge; Formen; Betriebsmittel
- Von KUNDISCH beigestellte oder gesondert vergütete Werkzeuge, Formen, Press- oder Spritzgusswerkzeuge bleiben im Eigentum von KUNDISCH.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese als Eigentum von KUNDISCH zu kennzeichnen, getrennt zu lagern, ordnungsgemäß zu warten und angemessen zu versichern.
- Wartung, Instandhaltung und sachgerechte Aufbewahrung obliegen dem Auftragnehmer.
- Werkzeuge sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.
IX. Produkthaftung; Rückruf; Versicherung
- Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, stellt er KUNDISCH im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, sofern die Ursache in seinem Herrschafts-, Organisations- oder Gefahrenbereich gesetzt ist.
- Die Freistellung umfasst insbesondere Rückruf-, Prüf-, Austausch-, Ein- und Ausbau- sowie Rechtsverfolgungskosten.
- Der Auftragnehmer unterhält eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR je Personen- und Sachschaden.
X. Produktkonformität; Stoffrecht
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Produkte sämtlichen gesetzlichen, behördlichen und technischen Anforderungen entsprechen, die für deren Herstellung, Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt, Einbau, Weiterverarbeitung oder Nutzung im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in den von KUNDISCH mitgeteilten Bestimmungsländern gelten.
- Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass die gelieferten Produkte – soweit einschlägig – den Anforderungen folgender Regelwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen:
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), einschließlich der Verpflichtungen aus Art. 33 Abs. 1,
- Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung),
- Richtlinie 2011/65/EU (RoHS),
- ElektroG/WEEE,
- Verordnung (EU) 2017/821 (Konfliktmineralien),
- Produktsicherheitsrecht (ProdSG),
- California Proposition 65, soweit einschlägig.
- Enthalten gelieferte Erzeugnisse Stoffe der REACH-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent (w/w), informiert der Auftragnehmer KUNDISCH unaufgefordert vor Lieferung schriftlich und stellt sämtliche gesetzlich erforderlichen Informationen zur sicheren Verwendung zur Verfügung.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Registrierungs-, Notifizierungs-, Kennzeichnungs-, Informations- und Dokumentationspflichten ordnungsgemäß erfüllt sind.
- Der Auftragnehmer stellt KUNDISCH auf Verlangen unverzüglich alle Konformitätsnachweise, Prüfberichte, Materialerklärungen, Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige regulatorisch erforderliche Unterlagen zur Verfügung.
- Der Auftragnehmer informiert KUNDISCH unverzüglich schriftlich, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die regulatorische Konformität der gelieferten Produkte in Frage stellen.
- Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen vorstehende Verpflichtungen, stellt er KUNDISCH von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter sowie behördlichen Maßnahmen frei und ersetzt sämtliche hierdurch entstehenden Schäden einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten.
XI. Exportkontrolle; Außenwirtschaft; Zollrecht
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche auf die Vertragsdurchführung anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Exportkontroll-, Zoll-, Außenwirtschafts- und Sanktionsrechts einzuhalten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass weder er selbst noch seine gesetzlichen Vertreter, wirtschaftlich Berechtigten oder von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer auf einschlägigen nationalen oder internationalen Sanktionslisten geführt werden.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, KUNDISCH unverzüglich sämtliche Informationen und Daten schriftlich zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung des Außenwirtschafts- und Zollrechts erforderlich sind, insbesondere:
- die zutreffende Export Control Classification Number (ECCN), sofern einschlägig,
- die statistische Warennummer / HS-Code,
- das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung),
- erforderliche Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung,
- sonstige zoll- und außenwirtschaftsrechtlich relevante Angaben.
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Produkte keinen anwendbaren Embargos oder Ausfuhrverboten unterliegen, die der Vertragserfüllung entgegenstehen.
- Bestehen begründete Zweifel an der Einhaltung exportkontroll- oder sanktionsrechtlicher Vorschriften, ist KUNDISCH berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, bis die Sachlage geklärt ist.
- Bei schuldhaften Verstößen gegen exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Verpflichtungen ist KUNDISCH berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
XII. Lieferantenkodex; Nachhaltigkeit; Mitwirkungspflichten
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils gültige Fassung des von KUNDISCH veröffentlichten Lieferantenkodex (Code of Conduct für Lieferanten) zu beachten. Der Lieferantenkodex ist auf der Website von KUNDISCH abrufbar oder wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
- Der Lieferantenkodex konkretisiert die Erwartungen von KUNDISCH an eine gesetzeskonforme, sozial verantwortliche und nachhaltige Unternehmensführung. Hierzu gehören insbesondere die Einhaltung von:
- arbeits- und sozialrechtlichen Mindeststandards,
- menschenrechtlichen Schutzpflichten,
- umweltrechtlichen Anforderungen,
- Korruptions- und Kartellverboten.
- Der Auftragnehmer wird KUNDISCH im angemessenen Umfang bei der Erfüllung gesetzlicher Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette unterstützen. Dies gilt insbesondere, soweit KUNDISCH aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gegenüber ihren Kunden verpflichtet ist, bestimmte Informationen zur Lieferkette bereitzustellen.
- Die Unterstützungspflicht umfasst die Bereitstellung solcher Informationen und Nachweise, die:
- den Vertragsgegenstand betreffen,
- dem Auftragnehmer zumutbar sind,
- und im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verfügbar sind.
- KUNDISCH wird etwaige weitergehende Anforderungen, die sich aus Kundenverträgen ergeben, dem Auftragnehmer offenlegen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Umsetzung solcher Anforderungen besteht nur, soweit sie den Vertragsgegenstand betreffen und für den Auftragnehmer wirtschaftlich und organisatorisch zumutbar sind.
- Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Verstoß gegen die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen, werden die Parteien zunächst gemeinsam geeignete Abhilfemaßnahmen abstimmen. Erst wenn ein wesentlicher Verstoß trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht beseitigt wird, ist KUNDISCH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen.
XIII. Qualitätsmanagement; Rückverfolgbarkeit
- Der Auftragnehmer unterhält ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 oder gleichwertig.
- Soweit Lieferungen für Automotive-Kunden bestimmt sind, sind zusätzlich die Anforderungen der IATF 16949 einzuhalten, sofern dies für die jeweilige Lieferung erforderlich ist.
- Der Auftragnehmer stellt eine angemessene Rückverfolgbarkeit sicher und bewahrt qualitätsrelevante Unterlagen mindestens zehn Jahre auf.
XIV. Compliance; Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer gesetzlicher Vorschriften. Die Parteien beachten die geltenden Datenschutzvorschriften.
XV. Gerichtsstand; anwendbares Recht
Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von KUNDISCH. KUNDISCH ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Auftragnehmers geltend zu machen.
Stand 03/2026
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